CEP Anlagenautomatisierung GmbH
Allgemeine Lieferbedingungen
der CEP Anlagenautomatisierung GmbH (Stand: 01/17)

I. Geltungsbereich, Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur für die Beziehungen der Firma CEP Anlagenautomatisierung GmbH(im Folgenden: Fa. CEP) zu Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 i. V. m. § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlichrechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB sind; sie gelten auch dann, wenn bei den Einzelgeschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird und soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

2. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn der Kunde in seinem Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben auf anders lautende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

3. Die Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen setzen alle früheren außer Kraft.

4. Verweisungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert werden.


II. Zustandekommen des Vertrags

1. Die Angebote der Fa. CEP sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir den Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen und technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen haben, es sei denn, eine Bindung wird ausdrücklich und schriftlich eingegangen.

2. Die Bestellung der Lieferung oder Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der Fa. CEP oder eine stillschweigende Ausführung des Auftrages zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Fa. CEP maßgebend.

3. Unwesentliche oder handelsübliche Änderungen, insbesondere technischer oder optischer Art, bleiben vorbehalten und begründen keine Abweichung von der Bestellung, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und/oder keine Beeinträchtigung der Funktionalität mit sich bringen. In der Leistungsbeschreibung genannte Fabrikate oder Marken sind im Zweifel nicht verbindlich, sondern nur beispielhaft und können durch technisch gleichwertige Produkte ersetzt werden.

4. Alle Nebenabreden und Änderungen zum Kaufvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. CEP.


III. Preise und Zahlungen

1. Die Preise sind freibleibend. Bei Warenlieferungen verstehen sich die jeweils gültigen Preise – soweit nicht anders vereinbart - ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, beinhalten also nicht die Kosten für Transport, Verpackung oder sonstige Nebenleistungen wie Verladung, Überführung, Transportversicherung, Zoll- und Zulassungskosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück; sie werden Eigentum des Kunden. Ausgenommen sind tauschfähige Mehrweg-Paletten.

2. Wird eine Montage oder ein Einbau beim Kunden gewünscht, ist hierüber eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen, in Ermangelung einer solchen ist die Fa. CEP berechtigt, nach Aufwand zu den allgemeinen Sätzen der Fa. CEP abzurechnen.

3. Die Fa. CEP behält sich das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden dem Kunden von der Fa. CEP auf Verlangen nachgewiesen.

4. Alle Forderungen der Fa. CEP sind sofort fällig und sofort nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware bzw. Leistungserbringung zu zahlen. Bei Werk- und Werklieferungsleistungen besteht Anspruch auf Abschlagszahlungen, wobei die erbrachten Leistungen nachzuweisen sind. Ist nichts anderes vereinbart, so gilt folgende Regelung:
- bei Auftragsbestätigung seitens der Fa. CEP wird ein Betrag in Höhe von 30% der mit der Auftragsbestätigung bestätigten Brutto-Rechnungssumme zur Zahlung fällig;
- die nachfolgenden Abschlagszahlungen werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsstandes in angemessenen Raten fällig. Die Fa. CEP ist berechtigt, bis zur Abnahme insgesamt 95% der voraussichtlichen Brutto-Rechnungssumme als Abschlagszahlungen zu beanspruchen;
- die restlichen 5% werden nach Abnahme bzw. nach vollständiger Beseitigung der ggf. bei Abnahme protokollarisch festgehaltenen Mängel zur Zahlung fällig.
5. Zahlt der Kunde nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, kommt er in Verzug. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug können von der Fa. CEP Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Der Kunde kann mit Forderungen der Fa. CEP nur dann aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht wegen sonstiger Ansprüche nur geltend machen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Fa. CEP anerkannt sind. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn dies auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, der Fa. CEP, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist die Fa. CEP zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.

8. Sofern Wechselzahlung vereinbart wird, hat der Kunde sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu tragen. Schecks nimmt die Fa. CEP nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Einlösung entgegen. Alle daraus resultierenden Spesen, Gebühren und Kosten hat der Kunde zu tragen.

9. Skontoabzüge von den Rechnungen der Fa. CEP sind unzulässig.


IV. Annullierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Fa. CEP unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


V. Lieferungs- und Leistungsumfang

1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. CEP maßgebend.

2. Erfolgt bei Lieferungen keine entsprechende Weisung des Kunden, wird die Fa. CEP für eine sinn- und wirkungsvolle Verpackung der Ware sorgen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Werkes der Fa. CEP bzw. des Herstellerwerkes oder der jeweiligen Handelsniederlassung.

3. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, trägt bei Lieferungen der Kunde die Verpackungs-, Versand- und Transportkosten.

4. Die Einholung von ggf. erforderlichen behördlichen Erlaubnissen ist Sache des Kunden. Die Wirksamkeit des Vertrages wird von der Erteilung derartiger Erlaubnisse nicht berührt.

5. Soweit bei der Lieferung und Montage einer Anlage in der Auftragsbestätigung der Fa. CEP nicht anderes erklärt, gehören Maßnahmen der Mitarbeiterschulung an der zu liefernden Anlage, die Lieferung von Zusatzaggregaten und Geräten, die nicht unmittelbar zur Erbringung einer funktionsfähigen Leistung erforderlich sind, sowie die Wartung und Betreuung einer installierten Anlage nicht zum Leistungsumfang.
Ebenso sind sämtliche für die Installation notwendigen Geräte und Hilfsmittel wie Krane, Gabelstapler, Arbeitsbühnen, Gerüste sowie die üblichen sanitären Einrichtungen von Seiten des Kunden bereitzustellen. Auch die Kosten für den Energieverbrauch während der Installation sind nicht vom Leistungsumfang umfasst und vom Kunden zu tragen.
Nicht vom Leistungsumfang umfasst sind des Weiteren Reisekosten und die Unterbringung der Mitarbeiter der Fa. CEP sowie Transportkosten. Diese sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

6. Die Fa. CEP ist – soweit nach Art des Kauf- bzw. Vertragsgegenstandes möglich - zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt. Die bei den Teillieferungen nicht mitgelieferten bestellten Gegenstände werden von der Fa. CEP in Rückstand genommen und bei Verfügbarkeit sofort ausgeliefert. Wünscht der Kunde keine Teillieferungen oder Rückstandserfassung, muss er dies ausdrücklich schriftlich mitteilen. Soweit nicht besonders vereinbart, akzeptiert der Kunde grundsätzlich die Auslieferung seiner Aufträge in Teillieferungen bzw. die Ausführung in Teilleistungen.

7. Eine Direktbelieferung des Kunden durch Dritte bleibt der Fa. CEP ausdrücklich vorbehalten.

8. Änderungen des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Fa. CEP für den Kunden zumutbar sind.

9. Alle Zeichnungen, Entwürfe, Modelle und sonstigen Unterlagen jeder Art sowie alle zugehörige Dokumentationen, die von der Fa. CEP im Angebotsstadium zur Verfügung gestellt werden, bleiben alleiniges Eigentum der Fa. CEP Sie müssen der Fa. CEP auf Verlangen jederzeit zurückgegeben werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Auch nach Vertragsschluss bleiben die Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte der Fa. CEP an den im vorigen Absatz genannten Unterlagen, Dokumentationen etc. erhalten. Der Kunde erhält Benutzungs- und Verwertungsrechte hieran nur insoweit eingeräumt, als dies zum Zwecke der Vertragserfüllung notwendig ist und ihm diese ausdrücklich vertraglich eingeräumt werden. Das Kopieren und die Weitergabe projektspezifischer Unterlagen sind untersagt.

10. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Die Lieferung von Entwicklungsumgebungen und Software-Rechten Dritter sind nicht Vertragsbestandteil, soweit nicht ausdrücklich als Liefergegenstände ausgewiesen.
Die Überlassung von Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (Objektcode). Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten und übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Fa. CEP zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei der Fa. CEP Die Vergabe von Unterlizenzen ist dem Kunden nicht gestattet.


VI. Lieferfrist und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss zu laufen. Ist für die Lieferung die Kenntnis wesentlicher technischer Details erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst zu laufen, wenn der Fa. CEP alle zur Planung und Abwicklung wesentlichen Details vollständig vorliegen („Redaktionsschluss“).

2. Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt auch hinsichtlich der Einsatzstoffe und technischer Geräte. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben unberührt.

3. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde allen seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt, insbesondere dass alle vom Kunden zu liefernden Unterlagen, von ihm zu besorgenden erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie ggf. Klarstellungen und Genehmigungen der Pläne rechtzeitig vorliegen und die vom Kunden bzw. der von ihm beauftragten weiteren Unternehmen zu erbringenden Vorleistungen rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt sind. Die angegebenen Lieferfristen verschieben sich entsprechend, solange eine der vorgenannten Voraussetzungen seitens des Kunden nicht erfüllt ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zum Ablauf der Lieferfrist die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von der Fa. CEP zu vertretenden Gründen verzögert. Entstehen durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden Mehrkosten, z.B. durch verlängerte Projektvorhaltung, hat der Kunde für diese ggf. unmittelbar einzustehen, auch wenn ein Verschulden hierfür allein bei dem betreffenden Vertragspartner festgestellt werden kann.

4. Der Kunde hat für die rechtzeitige und vertragsgemäße Beistellung (Personal, Material, etc.) so sorgen. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet die Fa. CEP nur im Falle fehlerhafter Anweisung. Der Kunde haftet für die Güte und Eignung des beigestellten Materials und trägt die Gefahr dafür.

5. Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Fa. CEP auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die Fa. CEP in Verzug. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, so beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit der Fa. CEP auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der Fa. CEP nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Wird der Fa. CEP, während sie im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die Fa. CEP haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung entstanden wäre.

6. Auch wenn Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt die Fa. CEP im Falle einer Überschreitung der Lieferfrist ohne Mahnung des Kunden nicht in Verzug.


VII. Montage beim Kunden

1. Die Montage erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – im Betrieb des Kunden durch die Fa. CEP oder ihre Beauftragten nach entsprechender Abstimmung zwischen den Vertragspartnern.

2. Vor der Montage müssen seitens des Kunden sämtliche Voraussetzungen geschaffen sein, die einen störungsfreien Ablauf der Montage gewährleisten. Insbesondere sind die notwendigen Geräte und Hilfsmittel seitens des Kunden rechtzeitig bereitzustellen und die Baustelle für die Mitarbeiter und Beauftragten der Fa. CEP während der Montagezeit zugänglich zu halten.
Soweit eine Montage in bestehenden Produktionsstätten erfolgt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die laufende Produktion in seinem Geschäftsbetrieb die Montage der von der Fa. CEP zu liefernden Anlage nicht beeinträchtigt.

3. Für Störungen im Montageablauf, die aus der Sphäre des Kunden resultieren, trifft die Fa. CEP keine Verantwortung. Hieraus resultierende Mehrkosten hat der Kunde gegenüber der Fa. CEP zu erstatten, so insbesondere zusätzliche Reisekosten und Übernachtungskosten für Mitarbeiter und Beauftragte, Wartezeiten usw..

4. Während der Montage im Betrieb des Kunden kann es zu Störungen des Betriebsablaufs des Kunden kommen. Mit derartigen Betriebsstörungen ist der Kunden einverstanden, es sei denn, es handelt sich um absolut vermeidbare Störungen im Betriebsablauf des Kunden.
Kommt es während der Montage zu absolut vermeidbaren Störungen im Betriebsablauf des Kunden, so trifft den Kunden die Beweislast dafür, dass es sich tatsächlich um eine absolut vermeidbare Störung im Sinne dieser Regelung gehandelt hat und die Verantwortlichkeit für die Störung bei der Fa. CEP liegt.

5. Kommt nach den vorstehenden Bestimmungen dennoch eine Haftung der Fa. CEP für Störungen im Betriebsablauf in Betracht, so ist die Haftung der Fa. CEP – auch für ihre Erfüllungsgehilfen – für hierdurch entstehende Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Fa. CEP oder deren Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


VIII. Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt

1. Sofern die Fa. CEP Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistungen), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Fa. CEP berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird von der Fa. CEP unverzüglich erstattet.

2. Krieg, Terror, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen -, Mangel an Transportmöglichkeiten sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei Lieferanten der Fa. CEP, befreien die Fa. CEP für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Auch diese Ereignisse berechtigen die Fa. CEP, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadensersatz hat. Ziff. 1 Satz 3 gilt entsprechend.


IX. Gefahrübergang, Abnahme

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bzw. die Leistung innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Fa. CEP von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt die Fa. CEP Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Brutto-Rechnungswertes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. CEP einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

2. Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung wie folgt auf den Kunden über:
- mit der Verladung auf das von der Fa. CEP gewählte Transportmittel am Firmensitz der Fa. CEP, wenn der Kaufgegenstand von der Fa. CEP zu versenden ist, unbeschadet des Rückgriffes gegen den beauftragten Frachtführer; dies gilt auch, wenn die Fa. CEP z. B. die Versandkosten und weitere Kosten der Anlieferung und Aufstellung übernommen hat;
- mit dem ordnungsgemäß mitgeteilten zur Verfügung Stellen am Firmensitz der Fa. CEP bei Kaufgegenständen, die durch den Kunden bei der Fa. CEP abzuholen sein. Das Gleiche gilt, wenn die Auslieferung durch den Kunden aufgeschoben wird für den Zeitpunkt, ab dem die Fa. CEP die Versandbereitschaft angezeigt hat.

3. Bei Lieferung „frei Haus“ ist der Abladevorgang beim Kunden von diesem selbst zu besorgen. Schäden am Liefergegenstand beim Abladevorgang sind dann ausschließlich vom Kunden zu verantworten.

4. Stellt der Kunde beim Empfang des Liefergegenstandes eine Abweichung zwischen dem gelieferten und dem auf den Transportpapieren angegebenen Kaufgegenstand oder offensichtliche Transportschäden am Kaufgegenstand fest, so hat er dem Frachtführer gegenüber unverzüglich alle erforderlichen Vorbehalte geltend zu machen und gleichzeitig die Fa. CEP hiervon zu unterrichten.

5. Soweit Gegenstand des Vertrages nicht der Verkauf von Waren, sondern die Erbringung von Leistungen ist, tritt an die Stelle der Übergabe der Ware die Abnahme des Werkes. Bei Installation von Anlagen und Anlagenteilen beim Kunden durch Mitarbeiter und/oder Beauftragte der Fa. CEP geht die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder des Untergangs spätestens dann auf den Kunden über, wenn der Leistungsgegenstand in sein Eigentum gelangt ist, z. B. durch Einbau als wesentlicher Bestandteil von Sachen des Kunden, ansonsten mit Abnahme oder einer Teilabnahme.

6. Die Abnahme einer Installation bzw. Leistung folgt unmittelbar nach Inbetriebnahme durch ein gemeinsam zu fertigendes und zu unterzeichnendes Protokoll, in dem festgestellte Mängel und durchzuführende Restarbeiten festzuhalten sind. Die Abnahme gilt auch dann als durchgeführt, wenn und soweit sich die Fa. CEP zu einer umgehenden Beseitigung der festgestellten Mängel verpflichtet. Die Abnahme schließt eine Optimierung des Prozesses nachfolgend nicht aus und bedeutet nicht die gesamtheitliche Erbringung der zugesicherten Leistung.
Die nachträgliche Geltendmachung von Mängeln und Restarbeiten, die im Abnahmeprotokoll nicht festgehalten sind, ist nur möglich, sofern diese bei der Abnahme nicht erkennbar waren. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde.
Für in sich abgeschlossene Teile kann die Fa. CEP eine Teilabnahme entsprechend den vorstehenden Regelungen verlangen.

7. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Abnahme oder Teilabnahme nicht nach, so kann die Fa. CEP dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Erfolgt die Abnahme/Teilabnahme binnen dieser Frist nicht entsprechend der Regelung in Ziff. 6, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn die Fa. CEP dem Kunden ein von ihr erstelltes Abnahmeprotokoll übermittelt und der Kunde nicht binnen einer Woche ab Zugang schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht.

8. Benutzt der Kunde die gelieferte Anlage bzw. den Kaufgegenstand bestimmungsgemäß, so gilt dies als Abnahme der Lieferung.


X. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung der der Fa. CEP aufgrund des Kaufvertrages zustehenden (auch künftigen) Forderungen, gleich welcher Art, Eigentum der Fa. CEP Wechselannahme gilt vor der Einlösung nicht als Zahlung.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen der Fa. CEP gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen.

3. Bei Zahlungsverzug oder bei Eintritt von Umständen, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden schließen lassen, ist die Fa. CEP auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechtes und ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme des Kaufgegenstandes auf Kosten des Kunden berechtigt und der Kunde zur Herausgabe des Kaufgegenstandes verpflichtet.

4. Hat die Fa. CEP darüber hinaus einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt sie den Kaufgegenstand wieder an sich, sind sich die Fa. CEP und der Kunde darüber einig, dass die Fa. CEP den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Kunden ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswerts. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. CEP höhere oder der Kunde geringere Kosten nachweist.

5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten Kaufgegenstände durch die Fa. CEP gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich von der Fa. CEP schriftlich erklärt wird.

6. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde die Fa. CEP unverzüglich davon schriftlich zu benachrichtigen und dieser alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum der Fa. CEP hinzuweisen.

7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde als Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Vorbehaltsware darf des Weiteren nur veräußert werden, solange der Kunde noch nicht in Verzug ist. Der Wiederverkäufer hat des Weiteren mit seinem Kunden zu vereinbaren, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf die Fa. CEP übergeht. Als Weiterveräußerung gilt auch die Versendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an die Fa. CEP ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtrestforderung an die Fa. CEP ab, der dem von der Fa. CEP in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
Die sicherungshalber an die Fa. CEP abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Fa. CEP wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der Fa. CEP die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist die Fa. CEP berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann die Fa. CEP nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden verlangen.
Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung gestattet sind.

8. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für die Fa. CEP, ohne diese jedoch zu verpflichten. Der Kunde verwahrt die neue Sache für die Fa. CEP mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware i.S.v. Ziff. 1.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Fa. CEP gehörenden Gegenständen, steht der Fa. CEP Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Werts der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, so überträgt der Kunde der Fa. CEP bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der bearbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Miteigentumsrechte der Fa. CEP gelten als Vorbehaltsware i.S. vorstehender Regelungen.
Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Fa. CEP ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Kunden in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der der Fa. CEP abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen jedes Widerrufs gilt Ziff. 7 Abs. 4 entsprechend.

9. Soweit die von der Fa. CEP gelieferte Anlage ein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bzw. Gebäudes i. S. von § 94 Abs. 2 BGB werden sollte (§ 946 BGB), ist die Fa. CEP berechtigt, die von ihr gelieferte Anlage ganz oder teilweise wieder zu entfernen, soweit diesseits begründete Zahlungsansprüche aus dem Auftragsverhältnis durch den Kunden nicht erfüllt werden. Insoweit ist die Fa. CEP oder eine von der Fa. CEP beauftragte Firma und deren jeweiliger Mitarbeiter berechtigt, das Betriebsgrundstück des Kunden zu betreten und die Anlage oder Anlagenteile zu entfernen. In gleicher Weise ist die Fa. CEP berechtigt, für den Fall nicht erfüllter Zahlungsansprüche die Bedienungssoftware zu sperren.
Kommt eine Entfernung nicht in Betracht, so tritt der Kunde, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren bzw. dem verbundenen Grundstück zum Zeitpunkt der Verbindung an den Käufer ab.

10. Übersteigt der Wert aller der Fa. CEP zustehenden realisierbaren Sicherheiten deren noch nicht beglichenen Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist die Fa. CEP auf Verlangen des Kunden oder eines durch eine Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein ins Gewicht fallendes Be- oder Verwertungsrisiko nicht besteht.

11. Sollte der in Abs. 1 bis 10 geregelte Eigentumsvorbehalt und/oder die übrigen der Fa. CEP eingeräumten Sicherungsrechte aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder sollte ihre Wirksamkeit oder ihre Geltung gegenüber Dritten von Voraussetzungen abhängen, deren Erfüllung für die Fa. CEP oder den Kunden nicht möglich, unzumutbar oder unwirtschaftlich wäre, so kann die Fa. CEP die Einräumung anderer banküblicher Sicherheiten verlangen und die Auslieferung des Kaufgegenstandes von der Stellung derartiger Sicherheiten abhängig machen. Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Einräumung derartiger Sicherheiten notwendig sind. Die in Abs. 1 bis 10 genannten Regelungen gelten dann sinngemäß.


XI. Gewährleistung, Reklamation, Lieferketten

1. Für die Rechte des Kunden bei Mängeln (Mängelansprüche) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit von Waren und Leistungen gelten die jeweils angebotsbegleitenden Leistungsbeschreibungen der Fa. CEP, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist bzw. keine angebotsbegleitende Leistungsbeschreibung vorliegt, gewährleistet die Fa. CEP eine Leistung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Die Fa. CEP haftet nicht für öffentliche Äußerungen (z.B. Werbeaussagen und Kennzeichnungen) gegenüber Dritten, bei Warenlieferungen insbesondere nicht des Herstellers. Eine Haftung für fehlerhafte Montageanleitungen ist ausgeschlossen.

4. Bei Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich, per Telefax oder mittels elektronischer Datenübermittlung anzuzeigen Es gelten die Regelungen der §§ 377, 378 HGB..
Bei Teilleistungen ist die Mangelhaftigkeit innerhalb von 2 Wochen nach Freigabe der Leistung gegenüber einem weiteren Gewerk, spätestens jedoch 2 Wochen nach der (Teil-)Abnahme zu rügen.
Zur Fristwahrung genügt in den oben genannten Fällen jeweils die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung der Fa. CEP für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels.

5. Ist die gelieferte Sache oder die Leistung mangelhaft, kann die Fa. CEP zunächst wählen, ob sie den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften beseitigt. Das Recht der Fa. CEP, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl der Fa. CEP am Sitz des Kunden oder an einem sonstigen von der Fa. CEP zu bestimmenden Ort innerhalb Deutschlands. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die Fa. CEP
Befindet sich die Anlage bzw. der Liefergegenstand nicht (mehr) am inländischen Sitz des Kunden, sondern im Ausland, so hat der Kunde die der Fa. CEP dadurch entstehenden Mehrkosten, also z. B. die anfallenden Reisekosten, zu ersetzen.

6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist sie unmöglich, ist die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar oder verweigert die Fa. CEP die Nacherfüllung – zu recht oder unrecht - ernsthaft und endgültig oder ist eine für die Nacherfüllung seitens der Fa. CEP vom Kunden gesetzte Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung.
Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von Ziff. XII, im Übrigen ist sie ausgeschlossen. Das gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

7. Die Fa. CEP haftet nicht für Mängel der Sache oder etwaige Folgeschäden, soweit der Mangel oder/und Folgeschaden durch unsachgemäße Lagerung oder Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes entstanden ist.

8. Nimmt der Kunde selbst Veränderungen oder Reparaturen am beanstandeten Liefergegenstand vor, so erlischt sein Anspruch auf Gewährleistung.

9. Hat der Kunde einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, so gilt für die Abwicklung folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Kunde nur bei der Fa. CEP geltend machen; die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Der Fa. CEP steht es jedoch frei, Dritte mit der Behebung von Mängeln zu beauftragen bzw. bei der Mängelbeseitigung einzuschalten.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, so hat sich der Kunde ebenfalls unverzüglich zunächst an die Fa. CEP zu wenden. Satz 2 des lit. a) gilt entsprechend.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum der Fa. CEP
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

10. Wird die von der Fa. CEP an den Kunden gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Kunden ergänzend zu den vorstehenden Ziffern folgende Regelungen:
Die gesetzliche Beweiserleichterung zugunsten des Kunden über den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB) gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Kunden und dem Gefahrübergang auf den Käufer des Kunden ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt.
Die Nacherfüllungsrechte des Kunden gem. Ziff. 5 gelten mit folgender Maßgabe: Der Kunde kann von der Fa. CEP die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Käufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Kunden – schuldet. Das Wahlrecht der Fa. CEP gem. Ziff. 5 gilt insoweit nicht. Der Kunde ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Käufer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d. h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Käufer. Eine Abtretung an Erfüllungs statt ist unwirksam. Das Recht der Fa. CEP, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Wenn die Fa. CEP mit dem Kunden einen gleichwertigen Ausgleich i.S.v. § 478 Abs. 4 BGB vereinbart hat, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Käufer zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.


XII. Haftung

1. Die Fa. CEP haftet auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare typische Schäden.

2. Eine Haftung der Fa. CEP für vom Kunden bereitgestellte Aggregate, Maschinen, Soft- und Hardware sowie sonstige Anlagenteile - gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kunde der Fa. CEP hinsichtlich der Ausführung der Leistung Anweisungen erteilt hat, es sei denn, die Fa. CEP hat trotz Bedenken nicht von einer Ausführung abgesehen. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde.

3. Eine Schadenersatzhaftung wegen einer von der Fa. CEP übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Für Schäden, die dem Kunden oder Dritten aufgrund von Fehlern oder Mängeln an einem Produkt der Fa. CEP entstehen, haftet die Fa. CEP nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch nicht
- für reine Vermögensschäden, die keine Sach- oder Personenschäden sind (z. B. für entgangenen Gewinn, Auftragsverluste, Betriebsunterbrechungen),
- für Ansprüche aus Schäden, die entweder der Kunde oder ein Dritter, der dem Einflussbereich der Fa. CEP entzogen ist, zu vertreten hat,
- für Risiken, die nicht versicherbar sind.
Die Haftung ist insgesamt begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 10 vom Hundert des Netto-Lieferwertes.

5. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die Fa. CEP nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Kunden, z. B. eine höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

6. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Ziff. VI abschließend geregelt.

7. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Fa. CEP für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.


XIII. Verjährung

1. Für Leistungen bei Bauwerken und Belieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche 5 Jahre ab Abnahme bzw. Leistung bzw. Gefahrübergang gem. Ziff. IX.
Bei Leistungen oder Lieferungen für maschinelle oder elektrotechnische/elektro¬nische Anlagen sowie bei Wartungs- und/oder Instandhaltungsarbeiten an derartigen Anlagen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
Ist es nicht zur Abnahme bzw. Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Vorgenannte Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

2. Darüber hinaus gilt in folgenden Fällen die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist:
- für Mängelansprüche, wenn der Käufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat,
- für Rückgriffsansprüche des Kunden im Rahmen einer Lieferkette (Ziff. XI.9),
- für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung,
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.

3. Alle übrigen, in den vorstehenden Ziffern 1 u. 2 nicht genannten Ansprüche und Rechte des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Ist es hierzu nicht gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.


XIV. Sonstiges

1. Grundsätzlich besteht kein Recht auf Umtausch einer Lieferung. Sollte jedoch im Einzelfall ein Umtausch vereinbart werden, bedarf dies der Schriftform. Jegliche Kosten, die durch den Umtausch entstehen, für Fracht, Verpackung und Umbuchung, gehen zu Lasten des Kunden. Die Fa. CEP ist berechtigt, über die real entstandenen Kosten Handlingkosten in Höhe von 10% des Nettowertes des umgetauschten Kaufgegenstandes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Diese Kosten sind sofort ohne Abzug fällig.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus den mit der Fa. CEP geschlossenen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Fa. CEP.

3. Die Fa. CEP ist nach Abschluss eines Projektes berechtigt, dieses als Referenzobjekt zu benennen und nach rechtzeitiger Terminabsprache mit Interessenten Besichtigungen auch nach Abschluss des Projektes durchzuführen.


XV. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Fa. CEP in Dresden.


XVI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist das für den Firmensitz der Firma CEP in Dresden sachlich und örtlich zuständige Gericht. Die Fa. CEP ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.


XVII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel so weit wie möglich verwirklicht. Hilfsweise treten die gesetzlichen Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen Regelung.

 


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